Pflegeregress wird abgeschafft

Für größere Aufregung hat eine Entscheidung des Parlaments im letzten Sommer gesorgt: Der Pflegeregress wurde mit 1.1.2018 abgeschafft.

Dies hat große Auswirkungen auf Personen, die in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind und auch auf deren Angehörige. Konkret wurde eine Verfassungsbestimmung beschlossen, die lautet “Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.” Eine kurze gesetzliche Regelung mit weitreichenden Folgen.

Aber schauen wir uns zunächst an, was der Pflegeregress überhaupt bedeutet hat:

Wer in einem Heim gepflegt wurde, musste zur Bezahlung der Pflege auch sein eigenes Vermögen einsetzen. Zuständig für dieses Thema sind die Bundesländer. Hatte jemand beispielsweise ein Haus, erwarb das Land Kärnten, das die Pflege bezahlte, ein Pfandrecht an diesem Haus und “holte” sich die Kosten dann von den Erben “zurück”. Auch Sparbücher etc. mussten bis zu einem Restbetrag eingesetzt werden. Aber auch das verschenken des Vermögens befreite nicht vom Regress. Die Frist dafür betrug drei Jahre. Wenn jemand innerhalb von drei Jahren ab der Schenkung pflegebedürftig wurde, musste der Geschenknehmer mit dem Wert des Geschenkes zu den Pflegekosten beitragen.

All das ist jetzt Geschichte. Der Rückgriff auf das Vermögen ist durch die Verfassungsbestimmung untersagt. Das gilt sowohl für das noch eigene Vermögen des Gepflegten als auch für die Geschenknehmer. Geschenke müssen also nicht mehr für Pflegekosten “herhalten”.

Leider ist nach wie vor unklar, was für alle Fälle gilt, die sich noch im Jahr 2017 ereignet haben. Wird eine schon bestehende Regressforderung eingestellt? Was ist mit Akten, die vom Land im Jahr 2017 noch nicht fertig bearbeitet wurden? usw.

Grundsätzlich war der Pflegeregress im Kärntner Mindestsicherungsgesetz geregelt. Wer heute in dieses Gesetz schaut, sieht immer noch die gleichen Bestimmungen wie letztes Jahr. Das dient nicht unbedingt der Rechtssicherheit. Es ist sehr wünschenswert, dass hier neue gesetzliche Regelungen erlassen werden, die der ganz oben genannten Verfassungsbestimmung entsprechen.

Ganz klar ist aber: Für alle Neufälle, also Pflegebeginn ab dem 1.1.2018, darf es keinen Regress mehr geben.

Sehr wichtig: Unter “kein Pflegeregress” ist nur das Vermögen der Person gemeint. Nicht seine Pension! Auf die wird weiterhin zugegriffen. Lediglich 20% der Pension dürfen behalten werden, der Rest fließt in den Kostenersatz!

Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen auch zu diesem Thema zur Verfügung. Entweder in meiner Kanzlei oder zu den Sprechstunden im Gitschtal und in St. Stefan.

Sprechstunden

Am ersten Dienstag eines Monats im Gemeindeamt der Gemeinde Gitschtal (10.00 – 12.00 Uhr)

Am zweiten Dienstag eines Monats im Gemeindeamt der Gemeinde St. Stefan im Gailtal (7.30 – 9.30 Uhr).
Ihr Notar Mag. Markus Traar


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Markus Traar

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